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VERORDNUNG - Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald
21.03.2023Auf Grund § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, i.d.F. BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:
§ 1
Zur Hintanhaltung von Waldbränden ist im gesamten Verwaltungsbezirk Leibnitz das Entzünden
von Feuer und das Rauchen im Wald und, soweit klimatische Verhältnisse vorherrschen, die die
Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich), für jedermann
verboten.
§ 2
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs. 1 lit. a
Z 17 Forstgesetz dar und werden diese Übertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer
Geldstrafe bis zu € 7.270,00 oder mit Arrest bis zu 4 Wochen geahndet.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des
31.10.2023 außer Kraft.
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